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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der municall new communication GmbH (Stand 01.02.2016)


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Für alle Rechtsgeschäfte mit Municall sind ausschließlich die im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern werden selbst bei Kenntnis dieser nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Municall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, sind schriftlich niederzulegen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(4) Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so kann diese innerhalb von 4 Wochen angenommen werden.

(5) Municall ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen oder Wirtschaftseinkünfte einzuholen.


§ 3 Preise

(1) Die von Municall angegebenen Preise verstehen sich Netto zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Preise gelten ab Werk. D. h. Kosten für Lieferung, Verpackung, Versicherung. Aufpreis für Mindestbestellung etc. werden separat berechnet und ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine und –fristen sind stets unverbindlich, es sei denn Municall sichert schriftlich ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin zu. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung von Municall.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, welche Municall die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Municall oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat Municall auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Municall, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen zusätzlichen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Sofern Municall die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, dies jedoch nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des betroffenen Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Municall ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht zumutbar.

(5) Die Einhaltung verbindlicher Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Municall berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen.


§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Transportunternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk/Lager verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen.

(2) Hat Municall dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt und wird der Versand auf Wunsch des Käufers zurückgestellt oder kann die Ware aufgrund von Umständen aus dem Bereich des Käufers nicht versendet werden, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs bereits ab dem mitgeteilten Datum der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

(1) Einen etwaigen Mangel muss der Käufer Municall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Municall unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(2) Ist die Ware mit Mängeln behaftet, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, hat der Käufer nach Wahl von Municall ein Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Bei einem Mangel, der die Funktionsfähigkeit nur geringfügig einschränkt, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Die Mangelhaftung von Municall erlischt, wenn der Käufer den Liefergegenstand ändert oder in diesen anderweitig eingreift, es sei denn der Käufer erbringt den Nachweis, dass dies für den Mangel nicht ursächlich war.

(4) Gegenüber Verbrauchern verjähren Mängelansprüche gemäß § 6 (2) innerhalb von 24 Monaten für neu hergestellten Sache und innerhalb von 12 Monaten für gebrauchte Sachen, jeweils ab erfolgter Lieferung. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche gemäß § 6 (2) innerhalb von 12 Monaten ab erfolgter Lieferung.

(5) Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen gemäß § 9.

(6) Tritt Municall ausschließlich als Vermittler für Netzbetreiber (Mobilfunk, Festnetz, Internet) auf, sind Schadensersatzansprüche aus Lieferung/Leistung gegenüber Municall ausgeschlossen und richten sich ausschließlich an den Netzbetreiber.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Municall aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen, behält sich Municall das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).

(2) Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer die Ware pfleglich zu behandeln. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und Municall unverzüglich hiervon benachrichtigen Im Fall der Insolvenz, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware hat der Käufer Municall unverzüglich zu informieren.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Municall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


§ 8 Zahlung

(1) Rechnungen sind ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig.

(2) Gerät der Käufer in Verzug, so ist Municall berechtigt, von dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs an als Entschädigung pauschal Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Municall ist jederzeit zulässig.

(3) Ein Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.


§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Municall.

(2) Abweichend von § 9 Absatz 1 haftet Municall
a) für Schäden, welche durch Municall oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden sowie
b) für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie
c) nach dem Produkthaftungsgesetz

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet Municall nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gilt auch für entgangenen Gewinn.

(4) Aus einer Garantie wird nur dann auf Schadensersatz gehaftet, wenn dieses Recht nach der Garantie besteht.

(5) Bei Verlust oder Vernichtung von Daten haftet Municall nur, wenn der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Municall und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.