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Fluch oder Segen - das neue Telekommunikationsgesetz EECC ab 1.12.2021! Teil 2

Geschrieben von Municall Team | 30.11.2021 08:30:22

Wir hatten bereits im Juli einen entsprechenden Blogbeitrag zu diesem wichtigen Thema veröffentlicht und auf mögliche Änderungen hingewiesen. Nun möchten wir unsere Vertriebspartner auf den aktuellen und endgültigen Stand bringen, damit Sie optimal auf die Änderungen vorbereitet sind.

Die Neuerungen werden sowohl die AGB, als auch Bestands- und Neuverträge betreffen und somit besonderen Einfluss auf die vertrieblichen Aktionen, insbesondere die Kunden-Interaktionen haben.

Bereiten Sie sich am besten schon jetzt vor und beachten unsere Hinweise:

  1. Ab dem 01.12.2021 müssen Sie als Business Vertriebspartner neue Auftragsformulare gegenüber Geschäftskunden nutzen. Diese beinhalten u. a. eine integrierte Verzichtserklärung, welche vom Kunden ausdrücklich zu unterschreiben ist. Geschäftskunden verzichten in diesem Zusammenhang z. B. auf vorvertragliche Informationen (§ 54 Abs. 1 TKG) und das Monatstarifportfolio (§ 56 Abs. 1 TKG).
  2. Alle Vermarktungspartner haben erweiterte Hinweis- bzw. Informationspflichten in ihre Kundenberatung mit aufzunehmen.
  3. Die Auftragserfassungssysteme werden zum Stichtag gesetzeskonform angepasst.

Das waren jetzt die wichtigsten Punkte in einer sehr kurzen Übersicht. Nun folgt eine detailliertere Aufstellung der Neuerungen aufgeteilt in die einzelnen Paragrafen, sowie eine Erklärung zu der Verzichtserklärung, die für Kleine- und Kleinstunternehmen und KKOs möglich ist.  

§ 54 - Vorvertragliche Informationen (VVI) und Vertragszusammenfassung (VZF)

VVI – zu allen relevanten Produkten werden diese Informationen automatisch vom Anbieter generiert und können vom Vertriebspartner per Mausklick an den Kunden weitergeleitet werden.

VZK – Hier gibt es eine Vorlage der EU, die übernommen werden muss.

Wichtig:  Der Kunde muss beide Unterlagen (VVI und VZF) vor Vertragsabschluss eines Neuvertrages, einer Vertragsverlängerung oder eines Tarifwechsels per E-Mail erhalten. Erst nach der Bestätigung Ihres Kunden zum Erhalt der VVI und VZF darf der Auftrag verbindlich gebucht und versendet werden.

Best-Tarif Advice

Spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluss muss der Kunde über einen möglicherweise besseren Tarif vom Betreiber direkt informiert werden. Dies geschieht bei der Telekom über die Rechnung, bei o2 und Vodafone kommt diese Information per Post zum Kunden. Es gilt „same for less“ oder „more for same“.

§56

12 Monats-Portfolio

Ab dem 1. Dezember 2021 sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden vor Vertragsabschluss eines Produktes mit einer MVLZ größer als 12 Monate einen Vertrag mit einer MVLZ von maximal 12 Monaten anzubieten.

Automatische Vertragsverlängerung

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit läuft ein ungekündigter Vertrag unbefristet ohne Vertragslaufzeit weiter.
Ab dem 1.12.2021 kann ein Vertrag nach Ablauf der MVLZ durch den Kunden jederzeit mit der Frist von einem Monat gekündigt werden.
 
Es ist ab dem 1.12.2021 umso wichtiger, den Kunden wieder proaktiv neu für 24 Monate zu binden.

§57 – Nicht-Einhalten der Geschwindigkeit bei Internettarifen

Wenn Geschwindigkeiten am Anschluss nicht erreicht werden, können Kunden zukünftig folgende Varianten nutzen:

- Minderung des monatlichen Entgeltes

- Sonderkündigungsrecht

- Wechsel auf andere Tarife mit niedrigerer Bandbreite oder anderer technischer Umsetzung (z.B. Glasfaser, Vetoring-Ausbau, Hybrid, LTE)

§58 – Entstörung

Ab dem dritten Tag hat der Kunde Entschädigungsansprüche. Bitten Sie daher den Kunden sich bei Störungen unverzüglich direkt an den Anbieter zu wenden.

§59 – Anbieterwechsel

Ab dem 1.12.2021 werden Portierungsentgelte bei Rufnummernmitnahme auf 0,00€ gesetzt.

§60 - Umzug

Sofern ein Kunde seinen Anschluss nicht unverändert an seinen neuen Wohnsitz mitnehmen kann, kann er den Anschluss mit einer Frist von einem Monat (statt bisher 3 Monate) zum Umzugstag oder später kündigen.

Verzichtserklärung oder OptOut:

Einige Paragrafen (§54 Abs.1, 3, 4, §55, §56 Abs.1, §58, §60, §61 und §66) gelten auch für Klein(st)-Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Diese können auf die Anwendung dieser Vorschriften verzichten. Dieser Vertzicht wird bei den Anbietern unterschiedlich formuliert: Telekom und Vodafone nennen diese Option Verzicht, bei o2 heißt sie Opt-Out.
Diese Verzicht-Möglichkeit finden sich in den Auftragsformularen, werden vom Kunden bewusst angekreuzt und am Ende unterschrieben.

Sie finden detaillierter Informationen direkt bei den Anbietern, die außerdem Schulungen, E-Learnings und Webinare zum Thema anbieten. Bei Fragen stehen aber auch wir von der Municall gerne zu Ihrer Verfügung. Zu jedem relevanten Netz haben wir unsere Spezialisten.

 

Eva Siemek
Öffentlichkeitsarbeit

municall
new communication GmbH
Schatzbogen 62
81829 München

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